Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Zivilprozesskosten sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig, es sei denn, sie sind zwingend erforderlich, um die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen zu sichern und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen zu befriedigen.
Sachverhalt:
Der Kläger führte einen ihm übertragenen Betrieb selbstständig fort, nachdem er seine Angestelltentätigkeit beendet hatte. Die Übergeberin klagte auf Rückübertragung des Betriebs, weil sie demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen sei. Der Kläger machte die Prozesskosten geltend, da die Rückübertragung ihn existenziell bedroht hätte.
Entscheidung:
Das Finanzgericht Niedersachsen entschied zugunsten des Klägers (Urteil vom 15. Mai 2024, Az. 9 K 28/23): Die Erträge des Betriebs bildeten die Grundlage für die Befriedigung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Ohne den Betrieb hätte er Einkünfte unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags erzielt, was eine Gefährdung seiner Existenzgrundlage darstellt.
Der Verlust der Existenzgrundlage muss nicht dauerhaft sein; auch vorübergehende Gefährdungen reichen aus. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige zur Sicherung seiner Existenz auf soziale Sicherungssysteme zurückgreift.
Die Möglichkeit, alternative Einkommensquellen zu erschließen (z. B. durch eine erneute Anstellung), schließt die Existenzgefährdung nicht aus.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 22/24). Eine endgültige Klärung steht noch aus.
Quelle: FG Niedersachsen