Arbeitszimmer eines unentgeltlich im Betrieb mithelfenden Ehegatten kann Betriebsausgabe für den anderen Ehegatten sein
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 18. November 2025 (VIII S 27/24, AdV) erhebliche Zweifel an der bisherigen restriktiven Behandlung von Arbeitszimmern geäußert, die ein Ehegatte im Rahmen unentgeltlicher Mitarbeit für den Betrieb des anderen Ehegatten nutzt. Dies kann den Weg für einen weitergehenden Kostenabzug häuslicher Arbeitszimmer in Familienbetrieben ebnen.
Im entschiedenen Fall betrieb ein freiberuflicher Musiker mehrere Musikschulen, während seine Ehefrau unentgeltlich in einem eigenen Arbeitszimmer im gemeinsamen Haus die Verwaltung erledigte.
Die Finanzbehörde gewährte dem Musiker nur einen begrenzten Betriebsausgabenabzug für andere Räume als häusliches Arbeitszimmer, versagte aber den Abzug für das Arbeitszimmer der Ehefrau, da er dort selbst nicht arbeitete.
Der BFH hat die Steuerbescheide ausgesetzt, da er bei summarischer Prüfung nicht ausschließen kann, dass der Betrieb der Musikschulen im häuslichen Bereich als ein einheitliches Arbeitszimmer des Musikers anzusehen ist, auch wenn Teilräume allein von der Ehefrau zur Verwaltung genutzt werden. Danach könnte der Raum der Ehefrau als Teil des häuslichen Arbeitszimmers des Betriebsinhabers gelten, sodass dessen Raumkosten ebenfalls als Betriebsausgaben abziehbar wären.
Die Auffassung des BFH verändert die bisherige Praxis, wonach das Arbeitszimmer eines unentgeltlich Mitarbeitenden dem Betriebsinhaber-Ehegatten regelmäßig nicht als eigenes häusliches Arbeitszimmer zugerechnet wurde, wenn er dort nicht arbeitete. Die Finanzverwaltung sollte daher bei Betriebsprüfungen in Familienbetrieben künftig stärker prüfen, ob häusliche Räume von Mitwirkenden zur Abgrenzung des häuslichen Arbeitszimmers berücksichtigt werden können.
Quelle: BFH, Beschluss vom 18. November 2025 – VIII S 27/24 (AdV)