Unrichtiger Steuerausweis kann durch beauftragten Dritten berichtigt werden
Der Bundesfinanzhof (XI. Senat) hat mit Urteil vom 9. Juli 2025 (XI R 25/23) entschieden, dass ein unrichtiger Steuerausweis durch einen mit der Prüfung beauftragten Dritten wirksam berichtigt werden kann, der Zeitpunkt der Berichtigung aber an die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens anknüpft.
Sachverhalt
Ein Bauunternehmer stellte eine Schlussrechnung mit überhöhtem Entgelt und zu hoher Umsatzsteuer aus. Die Auftraggeberin ließ die Rechnung durch eine Prüfgesellschaft prüfen, die etliche Positionen streichen ließ und die Bemessungsgrundlage reduzierte; die Zahlung sowie Vorsteuerberücksichtigung erfolgten daraufhin nur auf die gekürzte Summe. Die Baufirma akzeptierte die Kürzungen faktisch, fertigte aber keine eigene neue Rechnung an.
Das Finanzamt verlangte die ursprünglich ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG als geschuldet, weil die Rechnung nicht formell berichtigt worden sei. Das Finanzgericht folgte ihm, woraufhin der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufhob.
Rechtsprechung des BFH
Der BFH hält fest, dass die Rechnungsberichtigung nach § 14c UStG nicht zwingend durch den ursprünglichen Rechnungsaussteller erfolgen muss. Die Prüfgesellschaft kann die Rechnung wirksam berichtigen, wenn sowohl Aussteller als auch Empfänger die durchgestrichenen Beträge akzeptieren und die Zahlung sowie die steuerliche Behandlung der Rechnung auf die gekürzte Bemessungsgrundlage abgestellt wird. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Berichtigung ist nach Auffassung des BFH der Zeitpunkt, zu dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, nicht etwa der Zeitpunkt einer späteren Steuerprüfung. Da die Auftraggeberin die Vorsteuer von Anfang an nur in der korrekten, niedrigeren Höhe berücksichtigt hatte, bestand die Gefährdung bereits im Jahr 2010 nicht mehr, sodass die Berichtigung zu diesem Zeitpunkt wirkte.
Entgeltminderung und Gefährdung des Steueraufkommens
Die vom Dritten vorgenommenen Kürzungen der Bemessungsgrundlage führen nach § 17 UStG zu einer Entgeltminderung, sodass die ursprünglich ausgewiesene Steuer dem funktionellen Leitgedanken des § 14c UStG nicht mehr zu belasten ist.
Die Gefährdungshaftung nach § 14c UStG greift nicht ein, wenn die Gefahr des überhöhten Vorsteuerabzugs objektiv ausgeschlossen ist, etwa weil der Empfänger den Vorsteuerabzug ohnehin nur in zutreffender Höhe vornehme oder die Finanzverwaltung den Anspruch endgültig versagt habe.
Praktische Relevanz
Der BFH zeigt, dass die Berichtigung einer Rechnung auch durch dritte Personen erfolgen kann, die mit der Prüfung der Rechnung beauftragt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Aussteller und der Empfänger der Rechnung die als Ergebnis der Prüfung erfolgende Berichtigung der Rechnung akzeptiert haben.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Juli 2025 – XI R 25/23