Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung sind außerhalb der 1.000-EUR-Höchstgrenze als Werbungskosten abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. November 2025 (VI R 4/23) entschieden, dass Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht von der monatlichen 1.000-EUR-Höchstgrenze für Unterkunftskosten erfasst werden und daher zusätzlich als Werbungskosten abziehbar sind.

Sachverhalt
Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter tätig, unterhielt am Beschäftigungsort eine Mietwohnung und führte damit eine doppelte Haushaltsführung. Neben der Miete für die Wohnung mietete er einen Stellplatz in der Innenstadt für monatlich 170 EUR, um sein Fahrzeug abstellen zu können. Das Finanzamt erkannte zwar die Unterkunftskosten bis zur 1.000-EUR-Grenze an, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten mit der Begründung, diese seien von der Höchstgrenze miterfasst.

Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die Stellplatzkosten neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung abziehbar sind. Stellplatz- bzw. Garagenkosten gehören nach Auffassung des Senats nicht zu den „Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, sondern sind sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung.
Der Gesetzgeber wollte mit der 1.000-EUR-Grenze die Unterkunftskosten (Miete, Nebenkosten, AfA etc.) pauschal begrenzen, nicht aber alle sonstigen, bislang anerkannten Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung unter die Höchstgrenze ziehen. Aufwendungen für einen Stellplatz fallen nicht für die Nutzung der Wohnung als Unterkunft an, sondern für ein anderes Wirtschaftsgut (den Abstellplatz für den Pkw) und können deshalb nicht in den Höchstbetrag einbezogen werden.
Das Finanzgericht hatte die Kosten des Stellplatzes angesichts der angespannten Parkplatzsituation in der Innenstadt als notwendig und noch ortsüblich angesehen; diese Würdigung ist für den BFH bindend. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige einen Pkw vorhält; entscheidend ist allein, dass der Stellplatz objektiv für die beruflich veranlasste Zweitwohnung am Beschäftigungsort erforderlich ist.

Bedeutung für die Praxis
Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung können Stellplatz- oder Garagenkosten zusätzlich zur 1.000-EUR- Grenze geltend machen, sofern die Aufwendungen notwendig und ortsüblich sind. Arbeitgeber und Berater sollten bei Deklaration und Prüfung von Werbungskosten klar zwischen Unterkunftskosten im Sinne der Höchstbetragsregelung und sonstigen Mehraufwendungen (insbesondere Stellplatzkosten) differenzieren.