Energiepreispauschale für Rentner ist einkommensteuerpflichtig

Das Sächsische Finanzgericht hat mit drei Urteilen vom 11. November 2022 (2 K 1149/23, 2 K 1150/23, 2 K 1140/23) entschieden, dass die im Jahr 2022 als Einmalzahlung ausgezahlte Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig ist, sofern sie auf Grundlage des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes (RentEPPG) geleistet wurde.
Die Rentner hatten gegen die Besteuerung der Energiepreispauschale geklagt, hatten aber mit ihren Ansprüchen vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Die Urteile wurden am 9. Januar 2026 durch die Oberlandesgerichts- und Finanzgerichts-Pressestelle veröffentlicht, die Volltexte sind aber noch nicht öffentlich zugänglich.

Verfassungsrechtliche Beurteilung
Das Finanzgericht hält die Neuregelung im Einkommensteuergesetz, die die Energiepreispauschale für Rentner der Lohnsteuer in der Steuererklärung unterwirft, für verfassungsgemäß. Dem Gesetzgeber stehe ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den er nutzen dürfe, um die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung sozial gerecht zu verteilen.
Rentner würden damit steuerlich ebenso behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbstständige, bei denen die Energiepreispauschale als steuerpflichtiges sonstiges Einkommen gilt. Die gleichmäßige Besteuerung aller Gruppen, die von der Einmalzahlung profitiert haben, schließe daher einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nach Ansicht des Gerichts aus.

Rechtsmittel und aktueller Stand
Gegen die Urteile haben die betroffenen Rentner die Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt; die Verfahren sind dort unter den Aktenzeichen X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 anhängig. Die Urteile des Sächsischen FG sind daher noch nicht rechtskräftig, aber die Entscheidung stärkt die Rechtsprechungslinie der Finanzverwaltung zur Besteuerung der Energiepreispauschale.
Praktisch bedeutet dies, dass Finanzämter gegenwärtig die Energiepreispauschale aus der Rentenbeziehende-Energiepreispauschale auch bei Rentnern grundsätzlich als einkommensteuerpflichtige Einnahme erfassen können, es sei denn, der BFH stellt sich auf die Seite der Rentner und stellt die Energiepreispauschale von der Steuer frei.