Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht

Der BFH hat klargestellt, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht auch bei ratenweiser Zahlung nicht der Einkommensteuer unterliegen.
Im Streitfall hatten die Eltern einer Klägerin im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Betriebsvermögen (GbR-Anteile, GmbH-Anteile, Betriebsgrundstück) überwiegend auf ihren Sohn übertragen. Die Klägerin hatte bereits 2002 im Hinblick auf frühere Übertragungen einen gegenständlich beschränkten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht erklärt, wofür sie ein später zu zahlendes Gleichstellungsgeld erhalten sollte. Im Übergabevertrag 2014 wurde ein konkretes Gleichstellungsgeld vereinbart, das der Bruder in zwei Raten 2014 und 2015 zahlen sollte; die Eltern traten ihren Anspruch hierauf unentgeltlich an die Tochter ab. Das Finanzamt sah in der zweiten Rate (2015) einen abgezinst zu ermittelnden Zinsanteil und besteuerte diesen als Kapitalertrag der Klägerin.
Finanzgericht und Finanzamt gingen von steuerbaren Kapitalerträgen aus; der BFH hob diese Entscheidungen jedoch auf.
Die Zahlungen sind wie die Auszahlung eines erbrechtlichen Vermögensrechts (z. B. Pflichtteil) zu behandeln und stellen kein steuerbares Einkommen dar; ein Aufteilen in Tilgungs- und Zinsanteil und eine Besteuerung eines „Zinsanteils“ als Kapitalertrag lehnt der BFH ab. Im Streitfall hatte eine Tochter für einen Pflichtteilsverzicht ein Gleichstellungsgeld erhalten, das ihr Bruder in zwei Raten zahlte; das Finanzamt besteuerte einen vermeintlichen Zinsanteil der zweiten Rate als Kapitalertrag, was der BFH aufgehoben hat. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um eine Vermögensumschichtung im Familienverbund ohne Einkunftserzielung; steuerlich relevant ist insoweit nur die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG. Für die Praxis bedeutet dies: Ratenzahlungen zur Abfindung eines Pflichtteilsverzichts bleiben einkommensteuerfrei, müssen aber sauber als solche dokumentiert und erbschaftsteuerlich im Blick behalten werden.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.1.2026, VIII R 6/23;