Fondsgebundene Pensionszusagen: Regeln für steuerliche Rückstellungen
Unternehmen, die ihren Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, müssen dafür unter bestimmten Voraussetzungen Rückstellungen in der Steuerbilanz bilden. Das Bundesfinanzministerium hat die Bewertung von Zusagen neu geregelt, deren spätere Leistung von der Entwicklung eines Fonds oder anderer Wertpapiere abhängt.
Nach dem BMF-Schreiben können auch für solche Versorgungszusagen ohne garantierte Mindestleistung Pensionsrückstellungen in Betracht kommen. Bei der Bewertung sind die Verhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag und die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Die Finanzverwaltung folgt damit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs; ihre frühere entgegenstehende Auffassung wurde aufgegeben.
Betroffene Unternehmen sollten bestehende Zusagen und deren bilanzielle Bewertung mit ihrer Steuerkanzlei sowie gegebenenfalls mit einem versicherungsmathematischen Sachverständigen prüfen. Die neuen Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 17.09.2026, IV C 6 – S 2176/00030/001/054