Photovoltaikanlage und Wärmepumpe: Nicht jede Investition ist begünstigt
Wer sein Eigenheim energetisch modernisiert, kann für bestimmte Maßnahmen eine Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz erhalten. Eine Photovoltaikanlage gehört aber nicht schon deshalb zu den begünstigten Maßnahmen, weil ihr Strom auch eine Wärmepumpe versorgt.
Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte die Steuerermäßigung für eine Photovoltaikanlage ab, die zusammen mit einer Wärmepumpe betrieben wurde. Das Gericht beurteilte beide Anlagen getrennt. Die Photovoltaikanlage erzeugt Strom und ist keine begünstigte Heizungsmaßnahme. Die Wärmepumpe selbst kann grundsätzlich begünstigt sein. Im entschiedenen Fall stand einer zusätzlichen Steuerermäßigung jedoch bereits eine öffentliche Förderung entgegen.
Hauseigentümer sollten vor der Modernisierung prüfen, welche Kosten steuerlich gefördert werden können und ob bereits erhaltene Zuschüsse eine weitere Vergünstigung ausschließen. Auch eine Fachunternehmerbescheinigung allein garantiert keinen Steuerabzug. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2026 – 14 K 1679/25 E